Teillegalisierung von Cannabis

Hausordnung in Ferienunterkünften bei Bedarf anpassen

Symbolbild für Rauchen im Ferienhaus, erstellt mit der KI dall-E

Der Deutsche Tourismusverband informierte zum Umgang mit dem neuen Cannabisgesetz in einer E-Mail. Gern stellen wir Ihnen hier den Inhalt der E-Mail zur Verfügung. 

Zum Thema wurde gesprochen mit Rechtsanwalt Florian Riechey, Kanzlei RBC in Hamburg

Am 1. April ist das sogenannte Cannabisgesetz in Kraft getreten. Der Konsum von Cannabis ist damit für Erwachsene in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legal. Für Vermieterinnen und Vermieter von Ferienunterkünften stellt sich die Frage: Wie mit der neuen Regelung umgehen?

Herr Riechey, dürfen Gäste in Ferienwohnungen einen Joint rauchen?

Wenn und soweit sich der Konsument an die gesetzlichen Vorgaben hält, theoretisch ja. Allerdings gilt bei Ferienunterkünften ein auf dem Grundstückseigentum oder -besitz beruhendes Hausrecht des Gastgebers. Jeder Gastgeber kann daher selbst bestimmen, ob der Konsum von Cannabis in der Ferienunterkunft gestattet wird. Die Entscheidung hinsichtlich des Konsums von Cannabis bei der Vermietung von Ferienunterkünften liegt nach meiner Einschätzung ausschließlich beim Gastgeber. Wichtig ist: Existiert keine Regelung, können die Gäste davon ausgehen, dass der Konsum von Cannabis unter den gesetzlichen Vorgaben erlaubt ist. Die Gäste sollten daher über etwaige Verbote vor der Buchung informiert werden, damit es nicht zu Konflikten kommt.

Noch ein Blick auf den Kinder- und Jugendschutz: Der Konsum von Cannabis ist in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten, und das unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen Ort handelt, oder nicht. Dies gilt selbstverständlich auch gegenüber den eigenen Kindern.

Wo werden Regelungen zum Hausrecht festgehalten?

Generell sollte jede Ferienunterkunft über eine Hausordnung verfügen, in der die Hausregeln transparent dargestellt werden. In der Hausordnung kann auch geregelt werden, ob der Konsum von Cannabis oder das Rauchen von Tabak innerhalb der Ferienunterkunft und auf dem Grundstück verboten ist. In den meisten Ferienunterkünften besteht bereits heute ein Rauchverbot, so dass damit schon jetzt die häufigste Konsumform von Cannabis untersagt ist.

Die Hausordnung sollte als Anlage zum Mietvertrag genommen werden, um sie in den Vertrag einzubeziehen. Die Einbeziehung kann aber auch durch Bezugnahme auf die Hausordnung in einzelnen Klauseln des Vertrages erfolgen. Sofern bei Abschluss des Mietvertrags keine Hausordnung existiert, kann der Gastgeber auch einseitig eine Hausordnung aufstellen. Solch eine Hausordnung sollte sich dann aber auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Behandlung der Mietsache beschränken, wozu bei Ferienunterkünften nach meiner Einschätzung auch die Frage des Cannabiskonsums gehört. Darüber hinaus sollte die Hausordnung dem Gast auch in der Ferienunterkunft selbst stets zugänglich sein, zum Beispiel in der Gästemappe oder als Aushang im Flur.

Was ist zu tun, wenn sich der Gast nicht an ein Verbot hält?

Bei Verstößen gegen die Hausordnung kommt zunächst eine Abmahnung in Betracht. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen besteht auch die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Insgesamt rate ich zu Gelassenheit. Da in den meisten Ferienunterkünften schon jetzt ein Rauchverbot besteht, dürften die relevantesten Fälle des Cannabiskonsums bereits „mitgeregelt“ sein. Sollte sich durch den geänderten Rechtsrahmen allerdings ein problematisches Verhalten der Gäste zeigen oder entwickeln, wäre eine Anpassung der jeweiligen Hausordnung sicherlich geboten.

Cannabisgesetz

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